Holzbaugewerbetreibender gemäß § 94 Z. 82 GewO 1994, eingeschränkt auf den Treppenbau inkl. Geländer und der damit in direktem Zusammenhang stehenden Anschlussarbeiten
Holzbaugewerbetreibender gemäß § 94 Z. 82 GewO 1994, eingeschränkt auf den
Treppenbau inkl. Geländer und der damit in direktem Zusammenhang stehenden
Anschlussarbeiten