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Gütesiegel „staatlich geprüft“

meisterbetrieb

Gütesiegel „staatlich geprüft“

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis (ausgenommen Handwerke, siehe Anhang 1) erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat dazu die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, zuletzt geändert durch BGBl. II/153/2023 vom 22.05.2023 erlassen.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Für welche Gewerbe gilt das Gütesiegel?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist (siehe Anhang 2).

Wie sieht das Siegel aus?

Dieses Siegel ist stilisiert an das Bundeswappen angelehnt. Der kreisförmige Schriftzug bezeichnet die jeweilige Qualifikation verbunden mit der Feststellung „staatlich geprüft“.

Hier der Infofolder zum Gütesiegel: https://www.wko.at/oe/weiterbildung/infofolder-guetesiegel-staatlich-geprueft.pdf

Hier können Sie Gütesiegel Holzbau-Meister downloaden eps | jpg | pdf

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