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Schneeräumung auf Dächern

In Anbetracht des bevorstehenden Winters möchten wir wiederholt auf die derzeit gültige rechtliche Situation bei Schneeräumarbeiten auf Dächern hinweisen. Wir haben das Thema nach dem letzten Winter auch ausführlich mit dem Arbeitsinspektorat diskutiert:
- Arbeiten auf Dächern dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine ordnungsgemäße Sicherung der MitarbeiteInnenr möglich ist
- Die einschlägigen Bestimmungen sehen keine Ausnahmebestimmungen für extreme Witterungssituationen vor
- Sind die Anschlags-/Sicherungspunkte von Schnee oder Eis bedeckt und demzufolge eine vorschriftsmäßige Sicherung der MitarbeiterInnen nicht möglich, dürfen die Arbeiten nicht verrichtet werden.
- Werden die Arbeiten ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt und findet eine Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat statt oder passiert gar ein Arbeitsunfall, wird der Arbeitgeber bzw. der für die Baustelle ausdrücklich zum Verantwortlichen bestellte Mitarbeiter (Polier, Bauleiter, Vorarbeiter) verwaltungsstrafrechtlich, allenfalls auch zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Wir raten daher dringend davon ab, Aufträge zur Schneeräumung auf Dächern anzunehmen, wenn eine vorschriftsmäßige Sicherung der MitarbeiterInnen nicht sichergestellt werden kann. Die Arbeiten dürfen selbst dann nicht ungesichert durchgeführt werden, wenn aufgrund der hohen Schneelasten am Dach Einsturzgefahr für das Gebäude besteht.

Das Arbeitsinspektorat hat für den kommenden Winter schon vorab Schwerpunktkontrollen angekündigt, bei denen streng vorgegangen werden wird.

Bitte dafür um Verständnis, dass wir Ihnen im Fall von Problemen wegen der Nichteinhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen keinen rechtlichen Beistand gewähren können!

Hinsichtlich der mit Schneeräumarbeiten auf Dächern zusammenhängenden Abrechnungen empfehlen wir selbst in dringenden Fällen zur eigenen Absicherung und zur Vermeidung von Streitigkeiten folgende Vorgangsweise:
- Übermittlung eines Angebotes an den Kunden mit nachstehendem Mindestinhalt
- - Stundensatz für die zu leistenden Arbeiten
- - Kosten für die Anfahrt, allenfalls Werkzeug und/oder Fahrzeug (idealerweise als Pauschale und nicht nach Stunden, da das wieder Grundlage für Diskussionen ist)
- Nachweisbare Freigabe des Angebotes durch den Kunden (Unterschrift oder per E- Mail)
- Unterfertigung eines Regiezettels durch den Kunden, mit dem die geleisteten Arbeitsstunden bestätigt werden und der als Basis für die Abrechnung verwendet werden kann

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